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§ 8 - Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG)

Artikel 1 G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 29-44 Statistik
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§ 8 Ergänzende Berichterstattung



(1) Die Bundesregierung stellt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung im Geschäftsbereich des in der Bundesregierung für die Berichterstattung über die Wohnungslosigkeit federführend zuständigen Bundesministeriums, sicher, dass Informationen und Analysen über Umfang und Struktur der Formen von Wohnungslosigkeit gewonnen werden, die über den Umfang der Erhebung nach § 3 Absatz 2 hinausgehen.

(2) Die Bundesregierung veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Erkenntnisse nach Absatz 1.

(3) Die Berichterstattung nach Absatz 2 soll insbesondere über wohnungslose Personen nach § 3 Absatz 1 erfolgen, die

1.
temporär in regulärem Wohnraum wohnen, ohne damit einen Hauptwohnsitz zu begründen, oder

2.
ohne jede Unterkunft obdachlos sind.

(4) 1Unter Beteiligung der Wissenschaft und von Fachverbänden wird in dem ersten Bericht nach Absatz 2 die Machbarkeit der Berichterstattung über weitere Formen von Wohnungslosigkeit geprüft, die über Absatz 3 hinausgehen. 2Soweit der Aufwand vertretbar ist, erfolgt eine Erweiterung des Berichts nach Absatz 2 auf möglichst viele Formen von Wohnungslosigkeit.


Text in der Fassung des Artikels 2 Wohngeld-Plus-Gesetz G. v. 5. Dezember 2022 BGBl. I S. 2160 m.W.v. 1. Januar 2023



 

Frühere Fassungen von § 8 WoBerichtsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Wohngeld-Plus-Gesetz
vom 05.12.2022 BGBl. I S. 2160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 WoBerichtsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WoBerichtsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoBerichtsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WoBerichtsG Bericht über eine mögliche Erweiterung der Erhebung nach § 3 Absatz 2
... dem dritten Bericht nach § 8 Absatz 2 wird auf Grundlage der Erkenntnisse aus der Durchführung der Erhebung nach § 3 Absatz 2 ... der Erhebung nach § 3 Absatz 2 sowie der ergänzenden Berichterstattung nach § 8 geprüft, unter welchen Bedingungen eine Erweiterung des Umfangs der Erhebung nach § 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wohngeld-Plus-Gesetz
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Artikel 2 WoGPlusG Änderung des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes
... Wohnungslosigkeit federführend zuständige Bundesministerium" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...