§ 8 - Zweiradmechanikermeisterverordnung (ZwrMechMstrV)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 117 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 95 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7110-3-207 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II



(1) 1In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Zweiradmechaniker-Handwerk anwendet. 2Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:

1.
nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten",

2.
nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" und

3.
nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk führen und organisieren".

(2) 1Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. 2Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.

(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

(4) 1Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 180 Minuten zur Verfügung. 2Eine Prüfungsdauer von 360 Minuten an einem Tag darf nicht überschritten werden.



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