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§ 8 - Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)

Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 10.06.2021; FNA: 4134-5 Schuldverschreibungen
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§ 8 Sammeleintragung; Einzeleintragung



(1) Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke, eingetragen werden:

1.
eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer (Sammeleintragung) oder

2.
eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die das elektronische Wertpapier als Berechtigte hält (Einzeleintragung).

(2) Einzeleintragungen können auf Antrag des Inhabers in eine Sammeleintragung umgewandelt werden, sofern dies nicht in den Emissionsbedingungen, bei Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen ist.



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Frühere Fassungen von § 8 eWpG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 16 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 eWpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 eWpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf zentrale Register
... 7, einschließlich der für die zentralen Register vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 , 4. die Vorgaben zur Datenspeicherung und zur Datendarstellung nach § 13,  ...
§ 23 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister
... einschließlich der für die Kryptowertpapierregister vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 , 5. den zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab für die Abbildung der Rechtslage ...
 
Zitat in folgenden Normen

Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 48 BörsZulV Zulassungsantrag (vom 10.06.2021)
... elektronische Wertpapiere die Erklärung des Emittenten, a) ob gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Sammeleintragung einer Wertpapiersammelbank als Inhaber in ein zentrales Register nach § ... b) dass im Falle des Vorliegens eines entsprechenden Antrags des Inhabers gemäß § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Einzeleintragung in eine Sammeleintragung zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 95 KAGB Anteilscheine; Verordnungsermächtigung (vom 10.06.2021)
... 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die §§ 6 bis 8 Absatz 1, Abschnitt 4 , § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15 ... bedarf, die entsprechende oder teilweise entsprechende Anwendung von § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2 , den §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie den ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402, k) nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ... ist auch besonders zu prüfen, ob die Bestimmungen des Depotgesetzes, der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ...

Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
§ 10 SchVG Frist, Anmeldung, Nachweis (vom 10.06.2021)
... bei elektronisch begebenen Schuldverschreibungen in Form einer Sammeleintragung gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts ...

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882
§ 6 eWpRV Anforderungen an die vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung als auch in Einzeleintragung vorsehen. § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und § 9b Absatz 2 des Depotgesetzes bleiben ...

Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)
V. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 868
§ 2 KryptoFAV Anwendbare Vorschriften
... Kryptofondsanteile sind § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2 , die §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 2 eWpGEG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... elektronische Wertpapiere die Erklärung des Emittenten, a) ob gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Sammeleintragung einer Wertpapiersammelbank als Inhaber in ein zentrales Register nach § ... b) dass im Falle des Vorliegens eines entsprechenden Antrags des Inhabers gemäß § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Einzeleintragung in eine Sammeleintragung zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt ...
Artikel 5 eWpGEG Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
... bei elektronisch begebenen Schuldverschreibungen in Form einer Sammeleintragung gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere " eingefügt. 3. § 21 wird wie folgt geändert: a) Nach ...
Artikel 6 eWpGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... cc) Folgender Buchstabe k wird angefügt: „k) nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ... Wörtern „des Depotgesetzes" ein Komma und die Wörter „der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ...
Artikel 10 eWpGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
... 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die §§ 6 bis 8 Absatz 1, Abschnitt 4 , § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15 ... bedarf, die entsprechende oder teilweise entsprechende Anwendung von § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2 , den §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie den ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 16 ZuFinG Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Emission" ...