Artikel 8a - Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)

Artikel 8a Änderung der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung


Artikel 8a ändert mWv. 1. April 2020 KK-AltRückV § 2, § 4

Die Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I S. 1396), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 28 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird die Angabe „§ 171e" durch die Angabe „§ 170" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 171e" durch die Angabe „§ 170" ersetzt.



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