§ 8a - Haushaltsgesetz 2024 (HG 2024)

§ 8a Sorgfalts- und Prüfpflichten


§ 8a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Leistungen des Bundes dürfen

1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;

2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.

(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.

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Zitierungen von § 8a HG 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a HG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 HG 2024 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 20 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...


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