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Artikel 8b - Digital-Gesetz (DigiG)

G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a; Geltung ab 26.03.2024, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 8b Änderung des Transplantationsgesetzes


Artikel 8b ändert mWv. 26. März 2024 TPG § 2a, § 9a, § 9b, § 10, § 11

Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 15d des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Pseudonym der Krankenversichertennummer" durch die Wörter „auf Grundlage der Krankenversichertennummer gebildete Pseudonym" und die Wörter „Vermeidung möglicher Fehlzuordnungen bei Doppelungen persönlicher Daten bei unterschiedlichen Personen im Abfragefall" durch die Wörter „eindeutigen Zuordnung der Erklärungen zu den erklärenden Personen" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Pseudonymisierung" die Wörter „der Krankenversichertennummer" eingefügt.

2.
§ 9a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
sicherzustellen, dass in ihrem Entnahmekrankenhaus Ärzte oder Transplantationsbeauftragte dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt werden,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.

3.
In § 9b Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

4.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2 und 3" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt.

5.
In § 11 Absatz 1b Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Nummer 6" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 7" ersetzt.

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