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§ 8d - Transplantationsgesetz (TPG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
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§ 8d Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung



(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung ist bei einer lebenden Person nur zulässig, wenn

1.
die Person

a)
einwilligungsfähig ist,

b)
in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat, nachdem sie entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 informiert worden ist,

2.
die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes im Rahmen einer medizinischen Behandlung erfolgen und nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft für diese Behandlung erforderlich sind und

3.
die Entnahme und die Rückübertragung durch einen Arzt vorgenommen werden.

(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung bei einer nicht einwilligungsfähigen Person ist abweichend von Absatz 1 Nummer 1 nur zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat, nachdem er entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 informiert worden ist.

(3) 1Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung bei einem lebenden Embryo oder Fötus ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nur zulässig, wenn die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger ist, in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat, nachdem sie entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 informiert worden ist. 2Ist diese Frau nicht einwilligungsfähig, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders oder, im Fall eines nicht einwilligungsfähigen Spenders, der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters oder des Bevollmächtigten sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von dem Arzt, der die Aufklärung durchgeführt hat, und dem Spender oder, im Fall eines nicht einwilligungsfähigen Spenders, dem gesetzlichen Vertreter oder dem Bevollmächtigten zu unterschreiben ist.

(5) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.





 

Frühere Fassungen von § 8d TPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2026Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8d TPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8d TPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8f TPG Untersuchungslabore (vom 01.06.2026)
... für Gewebespender nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen dürfen nur von einem Untersuchungslabor vorgenommen ... Das Untersuchungslabor ist verpflichtet, eine Qualitätssicherung für die nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen ...
§ 15 TPG Aufbewahrungs- und Löschungsfristen (vom 01.06.2026)
... Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8b Satz 1 Nummer 4 und 5, nach § 8c Absatz 4, § 8d Absatz 4 und zur gutachtlichen Stellungnahme nach § 8a Absatz 3 Satz 4 sowie die Dokumentationen der ...
§ 19 TPG Weitere Strafvorschriften (vom 01.06.2026)
... § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b Doppelbuchstabe aa oder cc oder Nummer 3, § 8d Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 8d Absatz 3 Satz 1 ein Organ oder ... 8d Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 8d Absatz 3 Satz 1 ein Organ oder Gewebe entnimmt, 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 ein Organ entnimmt ...
 
Zitat in folgenden Normen

TPG-Gewebeverordnung (TPG-GewV)
V. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 512; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
§ 5 TPG-GewV Anforderungen an Spenderakte und Entnahmebericht (vom 01.06.2026)
... und bei lebenden Spendern die Einwilligung des Spenders nach den §§ 8, 8c oder 8d des Transplantationsgesetzes ; 3. die medizinischen und verhaltensbezogenen Informationen, die für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
Artikel 1 3. TPGÄndG Änderung des Transplantationsgesetzes
... 8a Lebendspendekommissionen". c) Die bisherige Angabe zu den §§ 8a bis 8e wird zu der Angabe zu den §§ 8b bis 8f. d) Nach der Angabe zu § ... c) Die bisherige Angabe zu den §§ 8a bis 8e wird zu der Angabe zu den §§ 8b bis 8f. d) Nach der Angabe zu § 8f wird die folgende Angabe eingefügt: ... ist." 6. Die §§ 8 bis 8c werden durch die folgenden §§ 8 bis 8d ersetzt: „§ 8 Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern ... kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden. § 8d Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung (1) Die Entnahme von ... und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden." 7. Die bisherigen §§ 8d und 8e werden zu den §§ 8e und 8f. 8. Nach § 8f wird der folgende § ... Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8b Satz 1 Nummer 4 und 5, nach § 8c Absatz 4, § 8d Absatz 4 und zur gutachtlichen Stellungnahme nach § 8a Absatz 3 Satz 4 sowie die Dokumentationen der ... der Organe zu ermöglichen." b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 8d Absatz 2" durch die Angabe „§ 8e Absatz 2" ersetzt. 16. Nach ... § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b Doppelbuchstabe aa oder cc oder Nummer 3, § 8d Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 8d Absatz 3 Satz 1 ein Organ oder ... 8d Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 8d Absatz 3 Satz 1 ein Organ oder Gewebe entnimmt,". bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ... wie folgt geändert: a) In den Nummern 2 bis 3a wird jeweils die Angabe „ § 8d " durch die Angabe „§ 8e" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe ...