§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 8o dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „von" durch das Wort „bei" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt, entsprechende Nachweise anzufordern."
- 2.
- In Absatz 3c Satz 1 werden nach dem Wort „Nachweis" die Wörter „der Elterneigenschaft und" eingefügt.
- 3.
- In Absatz 3d Satz 2 werden nach dem Wort „Nachweis" die Wörter „unbeschadet des Absatzes 3a" eingefügt.