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Artikel 8r - Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)

Artikel 8r Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8r wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Dezember 2023 SGB XI § 82c

Dem § 82c Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8q dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:

 
„Die Pflegekassen sowie die Landesverbände der Pflegekassen berichten auf begründete Anforderung des Bundesministeriums für Gesundheit zu den Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 3 sowie des § 72 Absatz 3a bis 3e. Soweit ein Landesverband der Pflegekassen die Geschäftsstelle im Sinne von Satz 2 beauftragt hat, obliegt die Berichterstattung der Geschäftsstelle. Für die Berichterstattung nach den Sätzen 5 und 6 haben die Landesverbände der Pflegekassen oder die Geschäftsstelle auf Anforderung des Bundesministeriums für Gesundheit die von den Pflegekassen und Landesverbänden der Pflegekassen erhobenen oder erhaltenen nicht personenbezogenen Daten aufzubereiten und auszuwerten. Für die Evaluation nach § 72 Absatz 3f gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Soweit es erforderlich ist, können auch Informationen angefordert werden, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt mit der Anforderung die Art, den Umfang und die Art der Aufbereitung und Auswertung der angeforderten Informationen."



 

Zitierungen von Artikel 8r PflStudStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8r PflStudStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflStudStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8s PflStudStG Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 113c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8r dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 ...