Das
Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
- 2.
- § 6a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähige" durch das Wort „sonstige" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.
- 3.
- In Anhang I Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754