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§ 91 - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 91 Ersatz für entzogene Rechte



1Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten Abschnitts vorgesehen ist. 2Für den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vorschriften entsprechend.

 
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Zitierungen von § 91 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 106 BauGB Beteiligte
...  5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach § 91 betroffen werden, und 6. die Gemeinde. (2) Die in Absatz 1 Nr. 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
G. v. 16.12.1991 BGBl. I S. 2174; zuletzt geändert durch Artikel 464 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 9 VerkPBG Enteignungsentschädigung, Enteignungsverfahren, gerichtliches Verfahren
... Für die Enteignung gelten die §§ 86, 87, 90 bis 92 des Baugesetzbuches entsprechend, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. ...