Artikel 91e - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 91e


Artikel 91e hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) 1Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. 2Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) G. v. 21. Juli 2010 BGBl. I S. 944 m.W.v. 27. Juli 2010



 
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Frühere Fassungen von Artikel 91e GG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2010Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)
vom 21.07.2010 BGBl. I S. 944

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 91e GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 91e GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 944
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird folgender Artikel 91e eingefügt: „Artikel 91e (1) Bei der Ausführung von ... geändert worden ist, wird folgender Artikel 91e eingefügt: „Artikel 91e (1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung ...


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