Artikel 92 - Gesetz über digitale Dienste (DSA/GdD k.a.Abk.)

ABl. L 277, 27.10.2022, S. 1; berichtigt durch ABl. L 310, 01.12.2022, S. 17
Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
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Artikel 92 Bevorstehenden Anwendung für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen.


Artikel 92 wird in 2 Vorschriften zitiert

Diese Verordnung gilt für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 benannt wurden, ab dem Datum vier Monaten nach der Mitteilung an den betreffenden Anbieter gemäß Artikel 33 Absatz 6, wenn dieses Datum vor dem 17. Februar 2024 liegt.

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Zitierungen von Artikel 92 Gesetz über digitale Dienste

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 92 DSA/GdD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSA/GdD selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3352; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 6 NetzDG Übergangsvorschriften (vom 14.05.2024)
... S. 17) gerichtet worden sind, wenn das Bundesamt für Justiz gegen diese Anbieter vor dem nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2022/2065 maßgeblichen Datum ein Bußgeldverfahren nach den Vorschriften der bis zum 16. Februar ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 29 DDGEG Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
... S. 17) gerichtet worden sind, wenn das Bundesamt für Justiz gegen diese Anbieter vor dem nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2022/2065 maßgeblichen Datum ein Bußgeldverfahren nach den Vorschriften der bis zum 16. Februar ...


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