(1) Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen.
(2)
1Zuständige Stelle, an die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Widerrufsformblatt zu übermitteln ist, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
2Ist ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat das Amtsgericht nach Satz 1 den Beschluss, durch den das Gericht den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung widerrufen hat, der Bank im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuzustellen.
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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EuKoPfVODG Änderung der Zivilprozessordnung ... Verfahren § 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen § 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens Titel 2 Vollziehung des ... an die ersuchende Stelle; die Löschung ist zu protokollieren. § 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens (1) Ein im Inland erlassener ... und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige ...