§ 94 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 94 Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,

3.
Bauteile unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen herzustellen,

4.
Aufmaße zu erstellen sowie

5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Unterdecke,

2.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Deckenbekleidung,

3.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und eines Fertigteilestrichs auf mineralischer Schüttung oder

4.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und Einbau einer Stahlumfassungszarge sowie Einbauen einer akustisch wirksamen Unterdecke.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.



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