Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
- 2.
- hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
- 3.
- hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder
- 4.
- hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung ... durch die Wörter „§ 35, 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... und sonstige Zeiten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes )" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 23 des ...
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17