(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
- Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
- 4.
- Aufmaße zu erstellen,
- 5.
- Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 7.
- Qualitätsanforderungen bei der Herstellung von Trockenbauoberflächen zu erläutern sowie
- 8.
- Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.