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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 95 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 95 Zusammenarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
§ 95 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soweit das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Aufgabe übernimmt, unmittelbare Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebote nach § 93 Absatz 1 und 2 vor Ort zu gewährleisten, stimmen sich das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und das Bundesinstitut für Berufsbildung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander ab.
Zitierungen von § 95 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 96 PflFAssAPrV Inkrafttreten
... §§ 90 bis 95 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/95_PflFAssAPrV.htm
