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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 95 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 95 Zusammenarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben



Soweit das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Aufgabe übernimmt, unmittelbare Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebote nach § 93 Absatz 1 und 2 vor Ort zu gewährleisten, stimmen sich das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und das Bundesinstitut für Berufsbildung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander ab.



 

Zitierungen von § 95 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 96 PflFAssAPrV Inkrafttreten
... §§ 90 bis 95 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung ...