§ 95 Feststellung der Sozialleistungen
1Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. 2Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. 3Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenWohngeld-Plus-Gesetz
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
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