(1)
1Berechtigt zur Wahl der Vertreter des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sind die in der Handwerksrolle (§
6) oder im Verzeichnis nach §
19 eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie die in das Verzeichnis nach §
90 Abs. 4 Satz 2 eingetragenen natürlichen Personen.
2Die nach §
90 Abs. 4 Satz 2 eingetragenen Personen sind zur Wahl der Vertreter der Personen nach §
90 Abs. 3 und 4 berechtigt, sofern die Satzung dies nach §
93 bestimmt.
3Das Wahlrecht kann nur von volljährigen Personen ausgeübt werden.
4Juristische Personen und Personengesellschaften haben jeweils nur eine Stimme.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
(3) An der Ausübung des Wahlrechts ist behindert,
- 1.
- wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
- 2.
- wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft befindet,
- 3.
- wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten wird.
Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern
Anlage C zur HwO, neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074; zuletzt geändert durch Artikel 35b G. v. 24.12.2003 BGBl. I S. 2954
§ 2 HwWahlO ... und die erforderliche Zahl von Stellvertretern, die je zur Hälfte Wahlberechtigte nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 der Handwerksordnung sein müssen. Der Wahlleiter und die Beisitzer ... dem Wahlleiter oder seinem Stellvertreter mindestens je ein Wahlberechtigter nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 der Handwerksordnung als Beisitzer anwesend sind. Er beschließt ... ist nicht stimmberechtigt und soll nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1 und § 98 der Handwerksordnung gehören. (6) Ort und Zeit der Sitzungen ...
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931