Das
Kapitalanlagegesetzbuch vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gilt § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
- b)
- Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Zwecke der Richtlinie 2011/61/EU kann die Bundesanstalt Daten und Datenauswertungen an zuständige Stellen in Drittstaaten übermitteln, soweit die Anforderungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt sind."
- 2.
- § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung; für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind dies insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679;".
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637