§ 97 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 97 Kooperationsausschuss


§ 97 hat 6 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. 2Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung

1.
der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2,

2.
der Flächenausweisung in den Ländern für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, und

3.
des Stands der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2.

(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet.

(3) 1Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. 2Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.

(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.

(5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere

1.
zu dem Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,

2.
zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen,

3.
zu dem Umfang der für Windenergieanlagen an Land ausgewiesenen Flächen und der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz erforderlichen weiteren Flächen,

4.
zu dem Nachweis von Planaufstellungsbeschlüssen und dem Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und

5.
zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren.

(6) 1Der Kooperationsausschuss kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. 2Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses

1.
eine juristische Person des Privatrechts mit der Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftragen oder

2.
die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer juristischen Person des Privatrechts nutzen, die von dieser Person im eigenen Interesse erstellt und dem Sekretariat des Kooperationsausschusses zur Verfügung gestellt worden sind; das Sekretariat des Kooperationsausschusses kann diese Person durch Zuwendungen unterstützen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214 m.W.v. 7. Juli 2023

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Frühere Fassungen von § 97 EEG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.07.2023Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
aktuell vorher 01.02.2023Artikel 4 Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1353
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 1 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 97 EEG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 85 EEG 2023 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 74 Satz 1 und 2, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 ...
§ 98 EEG 2023 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung (vom 07.07.2023)
... 3 und 4 erfolgt mit der Unterstützung des Umweltbundesamtes und auf der Grundlage der nach § 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98 Absatz 1 zu übermittelnden Daten. Die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 38 GEEV Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.10.2021)
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 EEGAusbGuEnFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... vor Buchstabe a, § 88b in dem Satzteil vor Nummer 1, § 94 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 97 Absatz 2, 4 und 5 und § 104 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch ...
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 1 wird die Angabe „93 Satz 1" durch die Angabe „93" ersetzt. 102. § 97 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: „(5) Für die ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte". ee) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101 werden wie folgt gefasst: „ § 97 Kooperationsausschuss  ... ee) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101 werden wie folgt gefasst: „ § 97 Kooperationsausschuss § 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung ... nach § 81 Absatz 5." 121. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ §§ 97 und 98" durch die Angabe „§§ 98 und 99" ersetzt. 122. In ... „Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte". 143. Die §§ 97 bis 99 werden wie folgt gefasst: „§ 97 Kooperationsausschuss  ... 143. Die §§ 97 bis 99 werden wie folgt gefasst: „ § 97 Kooperationsausschuss (1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 97 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an ... gestrichen. 22. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97 bis 99" durch die Angabe „§§ 97 und 98" ersetzt. 23. § ... 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97 bis 99" durch die Angabe „§§ 97 und 98" ersetzt. 23. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... „aufgrund der §§ 88b, 91" ersetzt. 45. Die §§ 97 und 98 werden wie folgt gefasst: „§ 97 Erfahrungsbericht (1) ... 45. Die §§ 97 und 98 werden wie folgt gefasst: „§ 97 Erfahrungsbericht (1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das ...
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, und 2. sich ... 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „mit Ausnahme der §§ ... durch die Wörter „mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die ...

Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1353
Artikel 4 WindBGEG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... 3 und 4 erfolgt mit der Unterstützung des Umweltbundesamtes und auf der Grundlage der nach § 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98 Absatz 1 zu übermittelnden Daten. Die Berichterstattung ...

Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 1 MietStrFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... legt dem Bundestag bis zum 30. September 2019 und danach jeweils im Erfahrungsbericht nach § 97 einen Bericht zum Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 ... das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des Mieterstromberichts. § 97 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden." 31. § 100 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214
Artikel 4 BauLPDigG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11 WaStNUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
...  46. In § 69 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 97 " durch die Angabe „§ 99" ersetzt. 47. § 69b Absatz 1 wird wie ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 32 GEEV Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat (vom 01.01.2017)
... 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, und 2. sich abweichend ...
§ 42 GEEV Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.01.2017)
... Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen gilt ...


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