1Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn
- 1.
- durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder
- 2.
- das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.
2Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
3Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach
§ 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... § 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme § 97b Anderweitige Ahndung". m) Vor der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe ... (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) oder 5. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung ... ersetzt: „§ 95 Absatz 2 und 4, § 102 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 97b , 102a und 102b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 97 ... a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 103a" durch die Angabe „ § 97b " ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „103 Abs. 2" durch die ... 3. 49. Die §§ 97 und 97a werden durch die folgenden §§ 97 bis 97b ersetzt: „§ 97 Verjährung von Pflichtverletzungen ... eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist. § 97b Anderweitige Ahndung Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn ... b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 103a" durch die Angabe „ § 97b " ersetzt. 65. § 125 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ...