§ 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
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1Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
2Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 98 PAO
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interne VerweiseAnlage 2 PAO (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis (vom 23.01.2024) ... 1310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ... des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO Die Gebühr entfällt bei ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... § 97b Anderweitige Ahndung". m) Vor der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt: „Erster Unterabschnitt Allgemeine ... 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden. (8) § 98 Absatz 2 gilt entsprechend." 38. In § 74 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die ... Absatz 2 Nummer 4 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt." 50. Vor § 98 wird folgende Überschrift eingefügt: „Erster Unterabschnitt Allgemeine ... Gebührentatbestand die Angabe „§ 128 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „ § 98 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. e) In Nummer 1321 wird in der Anmerkung das Wort ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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