§ 98 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung


§ 98 hat 5 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über

1.
Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,

1a.
Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,

2.
Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,

3.
Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,

4.
die Empfänger

a)
der Hilfe zur Erziehung,

b)
der Hilfe für junge Volljährige und

c)
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,

5.
Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,

6.
Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,

7.
Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,

8.
Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,

9.
Maßnahmen des Familiengerichts,

10.
Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6,

11.
die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen,

12.
die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sowie

13.
Gefährdungseinschätzungen nach § 8a

als Bundesstatistik durchzuführen.

(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) G. v. 2. Oktober 2021 BGBl. I S. 4602 m.W.v. 1. Juli 2022

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Frühere Fassungen von § 98 SGB VIII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 1 Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
vom 02.10.2021 BGBl. I S. 4602
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG)
vom 29.08.2013 BGBl. I S. 3464
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
aktuell vorher 16.12.2008Artikel 1 Kinderförderungsgesetz (KiföG)
vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
aktuellvor 16.12.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 98 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 103 SGB VIII Übermittlung (vom 10.06.2021)
... sind. (3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhilfestatistiken gemäß den §§ 98 und 99 dürfen auf der Ebene der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Jugendamtsbezirkes ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Ganztagsstatistikaussetzungsverordnung (GaStatAusV)
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 48
§ 1 GaStatAusV Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier
... Erhebung nach § 98 Absatz 1 Nummer 1a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. ...

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Artikel 3 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403, 2407; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
§ 9 KiföGFinG Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten (vom 31.12.2013)
... dem Statistischen Bundesamt bis zum 30. Juni die Ergebnisse der Erhebungen nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Die Prüfung des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602
Artikel 1 GaFöG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... vorzulegen." 5. Nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. Kinder in den Klassenstufen eins ...

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 2 BKiSchG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... In § 89a Absatz 2 werden die Wörter „oder wird" gestrichen. 25. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ... „(3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhilfestatistiken gemäß den §§ 98 und 99 dürfen auf der Ebene der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Jugendamtsbezirkes ...

Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 250
Artikel 1 KlKindFördG Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... dem Statistischen Bundesamt bis zum 30. Juni die Ergebnisse der Erhebungen nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Die Prüfung des ...

Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG)
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3464
Artikel 1 KJVVG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... Engagement im Vordergrund stehen." 11. § 98 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. Angebote der Jugendarbeit nach ...

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln." 54. § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird gestrichen. b) Die ...

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
...  4. 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung." 61. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:  ...

Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 KiföG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... Auskunft zu geben." 23. § 97b wird aufgehoben. 23a. § 98 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. Personen, die aufgrund einer Erlaubnis ...


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