§ 99c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.
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interne Verweise§ 99b MTAPrV Erforderliche Unterlagen (vom 16.12.2023) ... Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 99c . (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 8 PflStudStG Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ... Bestätigung des Antragseingangs § 99b Erforderliche Unterlagen § 99c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag § 99d ... beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 99c . (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland ... Absicht sprechen. (7) Die §§ 96 bis 98 gelten entsprechend. § 99c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag Die ...
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