(2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Auskunftspflicht die Beantwortung von Rückfragen des Statistischen Bundesamtes zu
- 1.
- den angemeldeten Warenverkehren in der Intrahandels- und Extrahandelsstatistik,
- 2.
- den nach § 12 übermittelten Daten und Informationen, insbesondere von den Finanzbehörden zu den Umsatzsteuervoranmeldungen sowie zu den Unterlagen, welche die Auskunftspflichtigen im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung den zuständigen Finanzbehörden vorzulegen haben,
- 3.
- den Daten, die von der Deutschen Bundesbank zu Veredelungsverkehren übermittelt werden sowie
- 4.
- den Einzelangaben, die dem Statistischen Bundesamt im Rahmen des Datenaustausches nach § 15 Absatz 6 übermittelt werden.
(4)
1Auskunftspflichtig für die Intrahandelsstatistik sind von den in Absatz 3 genannten Personen nur Unternehmer, die nach
§ 18 Umsatzsteuergesetz auch zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind.
2Im Fall einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist der Organträger auskunftspflichtig.
3Über besondere Waren und Warenbewegungen sind darüber hinaus Privatpersonen auskunftspflichtig, die das wirtschaftliche Eigentum an einer Ware erwerben oder veräußern.
(5) Gewerbsmäßige Versandhändler, die mit Privatpersonen handeln, sind auch über eventuelle Rücksendungen durch Privatpersonen aus dem Erhebungsgebiet heraus auskunftspflichtig.
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580