§ 9 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

§ 9 Generelle Eignung als Assistenzhund, Alter bei Beginn der Ausbildung


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Ausbildungsstätte vergewissert sich bei der Fremdausbildung und bei Selbstausbildung so früh wie möglich, ob der Hund generell als Assistenzhund geeignet ist. 2Die generelle Eignung als Assistenzhund liegt vor, wenn

1.
die gesundheitliche Eignung des Hundes innerhalb der letzten drei Monate festgestellt wurde und der Ausbildungsstätte ein entsprechendes Attest, der Befunderhebungsbogen sowie die weiteren Untersuchungsergebnisse vorliegen,

2.
sich der Hund nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte zur Ausbildung für die Assistenzhundeart, zu der er ausgebildet werden soll, insbesondere im Hinblick auf seine körperliche Beschaffenheit, Rassezugehörigkeit und äußere Erscheinungsform eignet,

3.
der Hund nach Einschätzung der Ausbildungsstätte bei Abschluss der Ausbildung den für einen Assistenzhund erforderlichen Gehorsam zeigen wird,

4.
der Hund noch kein Training zum Schutz-, Wach- oder Herdenschutzhund absolviert hat,

5.
er nicht zur Zucht eingesetzt wird, sofern es sich um eine Hündin handelt, und

6.
nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte davon auszugehen ist, dass der Hund bei Abschluss der Ausbildung das für einen Assistenzhund erforderliche Sozial- und Umweltverhalten zeigen wird; das heißt, dass er

a)
sich im Kontakt mit Menschen, Artgenossen und anderen Tieren artgemäß verhält und sozialkompetent kommuniziert,

b)
eine hohe Stress- und Frustrationstoleranz sowie die für einen Assistenzhund erforderliche Konzentrationsfähigkeit zeigt,

c)
auch in Bedrängungs- und Konfliktsituationen nicht unangemessen erregt, schreckhaft, aggressiv oder ängstlich auf akustische, visuelle und andere Umweltreize reagiert,

d)
eine hohe Kooperations- und Gehorsamsbereitschaft zur Vertrauensperson zeigt und

e)
keine unkontrollierbare Jagdneigung zeigt.

(2) 1Die Ausbildung beginnt frühestens, wenn der Hund 15 Monate alt ist. 2Diese Altersgrenze gilt nicht für die Ausbildung von Warn- und Anzeige-Assistenzhunden, soweit Reaktionen in Bezug auf innere körperliche Veränderungen eines Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen trainiert werden.

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Zitierungen von § 9 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 AHundV (zu § 5 Absatz 4 Satz 1) Attest
... Attest zur Vorlage bei der Ausbildungsstätte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und dem Prüfer nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 muss folgende Angaben enthalten:  ...
Anlage 5 AHundV (zu § 12 Absatz 3 Satz 1) Ausbildungsnachweis
... und Wurftag 5. Ergebnis und Begründung der generellen Eignungsprüfung ( § 9 ) 6. Ergebnis und Begründung der konkret-individuellen Eignungsprüfung (§ ...


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