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§ 9 - Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung (ALehrV)
§ 9 Ermäßigungen für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Für Aufgaben, die außerhalb der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Aufgaben im öffentlichen Interesse liegen.
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