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§ 9 - Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung (ALehrV)

V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 125
Geltung ab 07.05.2026; FNA: 2030-2-30-7 Beamte

§ 9 Ermäßigungen für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung



Für Aufgaben, die außerhalb der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Aufgaben im öffentlichen Interesse liegen.

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