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9. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)

B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791 (Nr. 17)
Geltung ab 13.05.2022; FNA: 1101-1-3-3 Bundestag

9. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften



(§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes)

(1) 1Eine Beteiligung im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes ist jede Inhaberschaft von verbrieften oder unverbrieften Verwaltungs- oder Vermögensrechten an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. 2Vermögensrechte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die über eine Beteiligung entweder an dem Gewinn oder dem Verlust der Gesellschaft oder an beidem ein über das allgemeine Gläubigerinteresse hinausgehendes Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft vermitteln.

(2) Ein Anteil von mehr als 5 vom Hundert im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes liegt vor, wenn zumindest der Kapital-, der Stimmrechts- oder der Gewinnanteil des betroffenen Mitglieds des Bundestages mehr als 5 vom Hundert beträgt.

(3) 1Die Anzeigepflicht nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes besteht auch, wenn ein Mitglied des Bundestages eine Beteiligung treuhänderisch für Dritte hält. 2Auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages kann die Beteiligung in diesem Fall mit dem Zusatz „treuhänderisch gehalten für" sowie dem Namen des Treugebers veröffentlicht werden.

(4) 1Werden Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften für ein Mitglied des Bundestages durch einen Treuhänder gehalten und bestünde bei unmittelbarer Beteiligung des Mitglieds des Bundestages eine Pflicht zur Anzeige nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes, so erstreckt sich die Pflicht zur Anzeige auch auf die treuhänderisch durch Dritte gehaltenen Beteiligungen, wenn die sich aus den Beteiligungen ergebenden Gewinnanteile aufgrund des Treuhandvertrages weiterhin mittelbar dem betroffenen Mitglied zufließen oder das Mitglied aufgrund des Treuhandvertrages weiterhin mittelbar auf Entscheidungsprozesse der Gesellschaften einwirken kann. 2Auf Wunsch des Mitglieds und mit Einverständnis des Treuhänders können solche mittelbaren Beteiligungen mit dem Zusatz „treuhänderisch gehalten durch" sowie dem Namen des Treuhänders veröffentlicht werden.

(5) 1Als Beteiligungen der Beteiligungsgesellschaft sind nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes die direkt von der Beteiligungsgesellschaft gehaltenen Beteiligungen im Sinne der Absätze 1 und 2 dieser Ausführungsbestimmungen anzuzeigen. 2Dies umfasst neben Beteiligungen, von denen das an der Beteiligungsgesellschaft beteiligte Mitglied des Bundestages aufgrund von Informationsansprüchen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft Kenntnis hat oder haben müsste, auch Beteiligungen der Beteiligungsgesellschaft, die aufgrund gesetzlicher Veröffentlichungspflichten in einem öffentlichen Register eingetragen sind.

(6) Für Anteile an eingetragenen Genossenschaften gelten § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes sowie die vorherigen Absätze dieser Ausführungsbestimmung entsprechend.

(7) 1Beteiligungen an Personengesellschaften, deren Tätigkeit ausschließlich die Vermietung und Verpachtung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung betrifft, sind gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes nicht anzeigepflichtig. 2Keine private Vermögensverwaltung im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes liegt vor, wenn der mit der Vermietung und Verpachtung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand aufgrund des Umfangs, der Komplexität oder der Anzahl der Vorgänge im Einzelfall insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt.