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§ 9 - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)

V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Geltung ab 26.10.2022 bis 26.10.2024; FNA: 753-13-7 Wasserwirtschaft
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§ 9 Übergangsregelungen



(1) 1Die Regelungen dieser Verordnung sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vorhaben anzuwenden. 2Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt wird. 3Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach dieser Verordnung entfallen kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Vorhabens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann.

(3) 1Soll eine nach Maßgabe dieser Verordnung errichtete, in Betrieb genommene oder wesentlich geänderte Anlage über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinaus betrieben werden, sind sämtliche Anforderungen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen und entsprechende Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen sowie erforderliche Anpassungsmaßnahmen an die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unverzüglich umzusetzen. 2Anderenfalls ist der zuständigen Behörde sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung der entsprechende Nachweis über die Stilllegung der Anlage vorzulegen.



 

Zitierungen von § 9 BG-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BG-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BG-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BG-V Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.08.2023)
... tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 26. Oktober 2024 außer Kraft. § 9 Absatz 3 tritt mit Ablauf des 26. April 2025 außer ...