§ 9 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 9 Wohnsitz eines Soldaten


§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. 2Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.

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Zitierungen von § 9 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 707b BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (vom 01.01.2024)
... der Gesellschaft und die Führung des Gesellschaftsregisters: die §§ 8, 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 , die §§ 10 bis 12, 13h, 14, 16 und 32 und 3. auf die registerrechtliche ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
Artikel 10 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 925; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
§ 12 VBVG Sonderfälle der Betreuung
... Verbindung mit § 9 sowie die Pauschale nach § 10 Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 9 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 9 " durch die Angabe „§§ 6 und 10" ersetzt. b) Absatz 6 Satz 2 ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 2 ZAGEG 2018 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 16" durch die Wörter „§§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16" ersetzt. bb) Satz 2 ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Gesellschaft und die Führung des Gesellschaftsregisters: die §§ 8, 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 , die §§ 10 bis 12, 13h, 14, 16 und 32 und 3. auf die registerrechtliche ...


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