Tools:
Update via:
§ 9 - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
§ 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein.
(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. 2Dies ist der Fall, wenn
- 1.
- sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,
- 2.
- geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
- 3.
- eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
- 4.
- keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
(3) 1Präsenzunterricht darf nur in den im Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen sowie durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden. 2Digitaler Unterricht zur Weiterbildung darf nur in der im Anerkennungsbescheid aufgeführten Form sowie bei digitalem Unterricht in synchroner Form außerdem nur durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden.
(4) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, dürfen Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung weder anbieten noch durchführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 3. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 30 m.W.v. 6. Februar 2026
Anzeige
Frühere Fassungen von § 9 BKrFQG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 06.02.2026 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BKrFQG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKrFQG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden (vom 06.02.2026)
... Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Absatz 1 teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich ...
§ 28 BKrFQG Bußgeldvorschriften (vom 06.02.2026)
... oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 9 Absatz 3 oder 4 Unterricht anbietet oder durchführt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § ...
Zitat in folgenden Normen
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.12.2025)
... über die Erteilung bei Anerkennung einer Aus- bildungsstätte nach § 9 BKrFQG , Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30
Artikel 1 BKrFQGuaÄndG Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
... Angabe „Anhang 5" durch die Angabe „Anlage 5 Teil A" ersetzt. 3. § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Präsenzunterricht darf nur ... § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 9 Absatz 4" durch die Angabe „§ 9 Absatz 3 oder 4" ersetzt. b) In ... a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4" durch die Angabe „ § 9 Absatz 3 oder 4" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 11 Absatz 4 Satz ...
Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71
Artikel 4 BKrFQVEV 2020 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... über die Erteilung bei Anerkennung einer Aus- bildungsstätte nach § 9 BKrFQG , Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_BKrFQG.htm
