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§ 9 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Artikel 1 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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§ 9 Identitätsfeststellung und Dokumentation



(1) 1Über die Abgabe von Stoffen und Gemischen, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, ist ein Abgabebuch zu führen. 2Das Abgabebuch kann auch in elektronischer Form geführt werden.

(2) Die abgebende Person hat bei der Abgabe

1.
die Identität des Erwerbers, im Falle der Entgegennahme durch eine Empfangsperson die Identität der Empfangsperson und das Vorhandensein der Auftragsbestätigung, aus der der Verwendungszweck und die Identität des Erwerbers hervorgehen, festzustellen,

2.
in dem Abgabebuch für jede Abgabe zu dokumentieren:

a)
die Art und Menge der abgegebenen Stoffe oder Gemische,

b)
das Datum der Abgabe,

c)
den Verwendungszweck,

d)
den Namen der abgebenden Person,

e)
den Namen und die Anschrift des Erwerbers,

f)
im Fall der Entgegennahme durch eine Empfangsperson zusätzlich den Namen und die Anschrift der Empfangsperson und

g)
im Fall der Abgabe an öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten zusätzlich die Angabe, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse- oder Lehrzwecken erfolgt, und

3.
dafür zu sorgen, dass der Erwerber oder die Empfangsperson den Empfang des Stoffes oder Gemisches im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift oder durch eine handschriftliche elektronische Unterschrift bestätigt.

(3) Das Abgabebuch und die Empfangsscheine sind vom Betriebsinhaber mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

(4) Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz verwiesen wird, gelten die Anforderungen nach Absatz 1, 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 bei der Abgabe an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis nicht, wenn der Betriebsinhaber die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen kann.

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Zitierungen von § 9 ChemVerbotsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ChemVerbotsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemVerbotsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ChemVerbotsV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.07.2017)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein Abgabebuch nicht führt, 3. entgegen § 9 Absatz 2 abgibt, 4. ... 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein Abgabebuch nicht führt, 3. entgegen § 9 Absatz 2 abgibt, 4. entgegen § 9 Absatz 3 das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht ... nicht führt, 3. entgegen § 9 Absatz 2 abgibt, 4. entgegen § 9 Absatz 3 das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt ... Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder 5. entgegen § 9 Absatz 4 die Angaben nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nachweisen ...
Anlage 2 ChemVerbotsV (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe (vom 16.02.2024)
... 8 Absatz 1, 3 und 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3 4. Ausschluss des Versandweges nach § 10 1. ... § 8 Absatz 2 bis 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Ab- satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Eintrag 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien
V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389
Artikel 2 ChemVerbotsNeuRV Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
...  2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe Spalte 1 ... Absatz 1, 3 und 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3 4. Ausschluss des Versandweges nach § 10 1. ... Absatz 2 bis 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Ab- satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Eintrag 2 ...