(1)
1Beförderer, die Personen vorbehaltlich des
§ 10 aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben, soweit keine Ausnahme oder Maßgabe nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 vorliegt, vor der Beförderung den Testnachweis nach
§ 5 stichprobenhaft zu kontrollieren.
2Dieser ist im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten auf Plausibilität der personenbezogenen Angaben zu prüfen.
3Beförderer, die Personen aus einem Virusvariantengebiet außerhalb von Schengen-Staaten in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die beförderten Personen darauf hinzuweisen, dass der Testnachweis im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung hin vorzulegen ist.
(2)
1Es dürfen, soweit es sich um Personen handelt, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, nur getestete Personen, die über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, befördert werden.
2Erfolgt die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet im Sinne von
§ 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe a in die Bundesrepublik Deutschland, so reicht auch ein PoC-Antigen-Test als Testnachweis aus.
3Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Testnachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung selbst durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen.
(3) Absatz 1 gilt nicht im öffentlichen Personennahverkehr.
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§ 13 CoronaEinreiseV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.01.2023) ... dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird, 9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... entgegen § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt, 11. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Person befördert oder 12. entgegen § 11 Absatz 1 Daten nicht, nicht ...
V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
V. v. 01.03.2022 BAnz AT 02.03.2022 V1
V. v. 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V2, BAnz AT 10.06.2022 V1
V. v. 27.04.2022 BAnz AT 27.04.2022 V1
V. v. 22.12.2021 BAnz AT 22.12.2021 V1