Artikel 9 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 9 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 HRegGebV § 1, § 2, Anlage

Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterlagen" ein Komma und die Wörter „die Bereitstellung von Registerdaten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf werden neben den Gebühren für Eintragungen im Register oder für Entgegennahmen zum Register gesondert erhoben."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5001 wird aufgehoben.

b)
Folgender Teil 6 wird angefügt:

„Teil 6 Bereitstellung zum Abruf

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
6000Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf
Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4
und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5
GNotKG ist nicht anzuwenden.
1/3
der für die
Eintragung oder
Entgegennahme
bestimmten
Gebühr".


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Zitierungen von Artikel 9 DiRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 46 MoPeG Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
... Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...


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