Die
Handelsregistergebührenverordnung vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterlagen" ein Komma und die Wörter „die Bereitstellung von Registerdaten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf" eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf werden neben den Gebühren für Eintragungen im Register oder für Entgegennahmen zum Register gesondert erhoben."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5001 wird aufgehoben.
- b)
- Folgender Teil 6 wird angefügt:
„Teil 6 Bereitstellung zum Abruf
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag
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6000 | Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4 und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5 GNotKG ist nicht anzuwenden. | 1/3 der für die Eintragung oder Entgegennahme bestimmten Gebühr".
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G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411