(1)
1Verantwortliche müssen alle Unterlagen und Daten, auf deren Basis ein Emissionsbericht nach
§ 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstellt wurde, für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahren.
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage des Emissionsberichts bei der zuständigen Behörde.
(2) 1Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen und Daten des Verantwortlichen, die sie im Zusammenhang mit der Emissionsberichterstattung vom Verantwortlichen erhält, für einen Zeitraum von zehn Jahren auf. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage der Unterlagen und Daten bei der zuständigen Behörde.
(3) Sollte ein Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Emissionsberichterstattung anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss.