§ 9 - Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)

§ 9 Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes



1§ 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes ist nicht anzuwenden. 2Der mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann dem Rechtspfleger die in § 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes genannten Geschäfte im Einzelfall übertragen.



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