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§ 9 - Expertenrat-Verordnung (ExpertenratV)

V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2386 (Nr. 51)
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2129-64-1 Umweltschutz

§ 9 Schiedsrichterliches Verfahren



In der Geschäftsordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes kann mit Zustimmung aller Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen auch geregelt werden, dass alle Streitigkeiten der Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen untereinander, soweit diese Rechte und Pflichten der Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen aus dieser Verordnung betreffen und schiedsfähig im Sinne von § 1030 Absatz 1 der Zivilprozessordnung sind, in einem schiedsrichterlichen Verfahren entsprechend den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung unter Ausschluss des Rechtswegs endgültig entschieden werden.