Artikel 9 - Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)

Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2020 SGB VI § 219

In § 219 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 und 11 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, werden die Wörter „einschließlich der Verpflichtungen der Deutschen Rentenversicherung Bund aus der Durchführung des Zahlungsverkehrs für den Risikostrukturausgleich gemäß § 266 des Fünften Buches" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 9 GKV-FKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 GKV-FKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-FKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 14 SozSchPG II Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz ...


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