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§ 9 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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§ 9 Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit



(1) Die körperliche Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird durch sportliche Leistungstests festgestellt.

(2) Sie ist nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem sportlichen Leistungstest die Mindestanforderungen erreicht hat.



 

Zitierungen von § 9 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GBPolVDVDV Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
... Teil des Auswahlverfahrens bestanden und die körperliche Leistungsfähigkeit nach § 9 nachgewiesen hat. (2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und ...