§ 9 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 9 GGVSEB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV ... 2 wird das Wort „ab" durch das Wort „seit" ersetzt. 9. In § 9 Satz 2 wird das Wort „ab" durch das Wort „seit" ersetzt. 10. In ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
Artikel 2 15. GGRVÄndV Weitere Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ... 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 9 (weggefallen)". ... a) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 9 (weggefallen) ". b) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt: ... „§ 12 Zuständigkeiten der Prüfstellen für Tanks". 2. § 9 wird gestrichen. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die ... bb) Satz 3 wird gestrichen. c) In Absatz 2 wird die Angabe „und § 9 " gestrichen. 4. § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt: ...
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Artikel 2 6. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ... 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die § 9 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zuständigkeiten der ... a) Die § 9 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ... zu versehen sind)" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt ... Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ...
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1) ... nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen." 8. § 9 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut: „Satz 1 gilt nicht, sofern diese ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_GGVSEB.htm