Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
| |

§ 9 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 9 GGVSEB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 2 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
aktuell vorher 01.01.2017 (30.03.2017)Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568
aktuell vorher 01.01.2015 (13.03.2015)Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 26.02.2015 BGBl. I S. 265
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
vom 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
aktuell vorher 03.12.2011Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
aktuell vorher 01.01.2011 (11.03.2011)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
vom 04.03.2011 BGBl. I S. 347
aktuellvor 01.01.2011 (11.03.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 GGVSEB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSEB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV
... 2 wird das Wort „ab" durch das Wort „seit" ersetzt. 9. In § 9 Satz 2 wird das Wort „ab" durch das Wort „seit" ersetzt. 10. In ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
Artikel 2 15. GGRVÄndV Weitere Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
...  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 9 (weggefallen)".  ... a) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 9 (weggefallen) ". b) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:  ... „§ 12 Zuständigkeiten der Prüfstellen für Tanks". 2. § 9 wird gestrichen. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die ... bb) Satz 3 wird gestrichen. c) In Absatz 2 wird die Angabe „und § 9 " gestrichen. 4. § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt:  ...
Artikel 5 15. GGRVÄndV Weitere Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und" gestrichen. 2. In Nummer 3 wird die Angabe „Benannten Stellen" ...

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen." 7. In § 9 werden a) die Wörter „§ 6 Absatz 5 der GGVSee" durch die ... richtet einen Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9 und der nationalen Akkreditierungsstelle sowie den Baumusterzulassungsbehörden nach § 8 ...

Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Artikel 2 6. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
...  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die § 9 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zuständigkeiten der ... a) Die § 9 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ... zu versehen sind)" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt ... Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ...

Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 1 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 7. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten ...

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1)
... nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen." 8. § 9 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut: „Satz 1 gilt nicht, sofern diese ...