§ 9 - Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)

Artikel 1 G. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 623; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 01.05.2001; FNA: 362-2 Kostenrecht
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§ 9 Höhe der Kosten


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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Zitierungen von § 9 GvKostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GvKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GvKostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GvKostG (zu § 9) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2022)


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