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§ 9 - Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (KFBauMechAusbV)

V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-147 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren,

2.
Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,

3.
Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,

4.
manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformtechniken anzuwenden,

5.
sowohl elektrische als auch elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen,

6.
ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie

7.
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils sowie

2.
Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems.

(3) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. 2Nach der Herstellung des Prüfungsprodukts wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 375 Minuten. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.



 

Zitierungen von § 9 KFBauMechAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KFBauMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KFBauMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KFBauMechAusbV Prüfungsbereich Auftragsplanung
... Die Aufgaben müssen sich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach § 9 beziehen. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 ...