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§ 9 - LNG-Verordnung (LNGV)

V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas

§ 9 Verfahren für die kurzfristige Vergabe von zurückgehaltenen Kapazitäten von LNG-Anlagen



(1) 1Die kurzfristige Vergabe von Kapazitäten hat in Form von Slots zu erfolgen, die möglichst gleichmäßig über das Buchungsjahr verteilt sein müssen. 2Die Vergabe der Slots für das kommende Buchungsjahr muss einmal jährlich zu einem wiederkehrenden Datum erfolgen. 3Das Datum der Vergabe muss von dem Betreiber der LNG-Anlage jedes Jahr rechtzeitig in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

(2) Jeder Slot muss dem Inhaber des Slots das Löschen von mindestens 150.000 Kubikmetern LNG ermöglichen.

(3) Die Mindestanzahl der für die kurzfristige Vergabe vorzusehenden Slots ergibt sich aus der folgenden Formel: [Jahresdurchsatzkapazität LNG in Kubikmetern für Kurzfristvermarktung multipliziert mit 65 Prozent dividiert durch die Slotgröße nach Absatz 2]

(4) 1Die nach Absatz 1 zu vergebenden Slots sind einmal jährlich in einer Auktion durch den Betreiber der LNG-Anlage zu vergeben. 2Diese Auktion kann als Aufpreisauktion oder in Form eines anderen diskriminierungsfreien und transparenten Auktionsverfahrens durchgeführt werden. 3Werden in der jährlichen Auktion nicht alle Kapazitäten vergeben, ist die in Absatz 7 Satz 3 bestimmte unterjährige kurzfristige Vergabe von zurückgehaltenen Kapazitäten durchzuführen. 4Auf den Beginn der jährlichen Auktion ist vier Wochen vor dem Beginn öffentlich in geeigneter Weise hinzuweisen. 5Spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der jährlichen Auktion ist die Produktbeschreibung des Slots mit mindestens den folgenden Angaben in geeigneter Weise zu veröffentlichen:

1.
Datum der Entladung,

2.
Ankunftszeitraum,

3.
Menge an LNG in Kubikmetern, die gesichert gelöscht werden kann,

4.
verfügbare Regasifizierungsleistung pro Stunde: mindestens [Jahresdurchsatzkapazität LNG in Kubikmetern für Kurzfristvermarktung dividiert durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Jahres dividiert durch 24],

5.
Regasifizierungszeitraum,

6.
Startpreis für den Slot,

7.
Preisschritt nach Absatz 5.

(5) 1Im Fall einer Übernachfrage ist eine weitere Auktionsrunde durchzuführen. 2In der weiteren Auktionsrunde nach Satz 1 dürfen nur diejenigen Nutzer teilnehmen, die sich bereits in der vorangehenden Auktionsrunde beteiligt haben. 3Der Startpreis jeder weiteren Auktionsrunde ist jeweils um einen von dem Betreiber der LNG-Anlage zuvor bestimmten Aufschlag (Preisschritt) zu erhöhen. 4Der jeweils bestimmte Preisschritt ist vorab in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(6) Werden im Fall der Übernachfrage nach Absatz 5 beim nächsten Preisschritt keine Gebote mehr abgegeben, ist der Slot über ein von dem Betreiber der LNG-Anlage zu bestimmendes diskriminierungsfreies Zuweisungsverfahren unter den Auktionsteilnehmern zu vergeben, die sich an der letzten Auktionsrunde vor dem Eintritt der erstmaligen Unternachfrage beteiligt haben.

(7) 1Der Teilnehmerkreis für die jährliche kurzfristige Vergabe von Kapazitäten ist zunächst auf Nutzer zu beschränken, die noch nicht über langfristige Kapazitäten der betreffenden LNG-Anlage verfügen. 2Die Slots, die in der Auktion mit dem Teilnehmerkreis nach Satz 1 nicht vergeben werden, sind in einer anschließenden weiteren Auktion allen Nutzern anzubieten. 3Sofern nach der Auktion nach Satz 2 weiterhin nicht alle Slots vergeben worden sind, sind die verbleibenden Slots unterjährig allen Nutzern anzubieten. 4Die unterjährig zu vergebenden Slots nach Satz 3 sind durch den Betreiber der LNG-Anlage in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen zu vergeben.

(8) 1Sofern technische Restriktionen der LNG-Anlagen es erfordern, darf in begründeten Einzelfällen:

1.
abweichend von Absatz 2 die feste Mindestlöschmenge an LNG geringer ausfallen,

2.
abweichend von Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 der Betreiber einer LNG-Anlage von der Mindest-Regasifizierungsleistung abweichen.

2Der Betreiber der LNG-Anlage ist im Fall des Satzes 1 Nummer 1 verpflichtet, die notwendige Reduktion der festen Mindestlöschmenge so gering wie notwendig zu halten. 3Der Betreiber der LNG-Anlage muss die Bundesnetzagentur vorab über die Gründe jeder Abweichung nach Satz 1 informieren.

(9) 1Dem Betreiber einer LNG-Anlage steht es frei, Flexibilisierungsinstrumente anzubieten, die eine optimale und flexible Nutzung des Zwischenspeichers und der Regasifizierungseinheiten ermöglichen. 2Das Angebot muss transparent und diskriminierungsfrei erfolgen.

(10) 1Der Betreiber einer LNG-Anlage ist für den Fall, dass im Verfahren zur unterjährigen kurzfristigen Vergabe von zurückgehaltenen Kapazitäten nach Absatz 7 Satz 3 diese Kapazitäten nicht vergeben wurden, verpflichtet, jeweils bis zum 31. März eines jeden Folgejahres gegenüber der Bundesnetzagentur zu berichten, in welchem Umfang zurückgehaltene Kapazitäten nicht vergeben wurden. 2Der Betreiber der LNG-Anlage hat dabei die Gründe für eine nicht erfolgte unterjährige kurzfristige Vergabe von zurückgehaltenen Kapazitäten anzugeben.



 

Zitierungen von § 9 LNGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LNGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LNGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 LNGV Langfristige Vergabe der nach der erstmaligen langfristigen Vergabe noch freien Kapazitäten von LNG-Anlagen
... 2. ein Verfahren zur kurzfristigen Vergabe von Kapazitäten nach § 8 Absatz 2 oder § 9 . (2) Für die langfristige Vergabe der nach der erstmaligen Vergabe noch freien ...
§ 8 LNGV Reservierungsquote
... Die Vergabe der nach Satz 1 zurückzuhaltenden Kapazitäten hat nach dem in § 9 geregelten Verfahren zu erfolgen. (2) Der Betreiber einer LNG-Anlage kann ...
§ 14 LNGV Grundsätze zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen
... Kosten nach Satz 2 entsprechen. Bestandteil der Genehmigung ist auch der Startpreis nach § 9 Absatz 4 Satz 6 Nummer 6 . (3) Die Verprobung nach Absatz 2 Satz 1 und 3 muss vom Betreiber der LNG-Anlage in ...