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§ 9 - Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV)
V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 18.07.2018; FNA: 9290-16-6 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 18.07.2018; FNA: 9290-16-6 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 9 Stornierung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Stornierungen erfolgen entweder als Vollstornierung für die gesamte gebuchte Strecke oder als Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Teil der gebuchten Strecke, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.
(2) Stornierungen können wahlweise an Mautstellen-Terminals, über die Internetseite oder die mobile Applikation erfolgen, unabhängig davon, welches System für die manuelle Einbuchung genutzt wurde.
(3) 1Der Mautschuldner kann vor Beginn des Gültigkeitszeitraums und bis zum Ablauf von fünfzehn Minuten ab Beginn des Gültigkeitszeitraums eine Vollstornierung für die noch nicht befahrene gesamte gebuchte Strecke vornehmen. 2Während des Gültigkeitszeitraums ist eine Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Streckenanteil der gebuchten Strecke möglich.
(4) Der Mautschuldner hat die für die Stornierung maßgeblichen Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
Zitierungen von § 9 Lkw-MautV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 Lkw-MautV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Lkw-MautV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 Lkw-MautV Mauterstattung (vom 09.03.2023)
... Falls eine Voll- oder Teilstornierung gemäß § 9 ausgeschlossen ist, kann der Mautschuldner eine Erstattung nur dann verlangen, wenn er sein ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_Lkw-Maut-Verordnung.htm