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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 9 - Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (MPDGGebV)

Artikel 5 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833, 837 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 26.05.2021 bis 01.10.2021; FNA: 7102-52-2 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 9 Gebührenerhöhung und -ermäßigung



(1) Erfordert eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 2 bis 7 und 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf 50 Euro reduziert werden, bei einem Gebührenrahmensatz bis auf die Hälfte des entsprechenden Mindestsatzes, oder von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

(2) 1Die nach § 3 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn

1.
der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann oder die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Produkt bestimmt ist, klein ist,

2.
an der Sonderzulassung ein besonderes Interesse der öffentlichen Gesundheit besteht oder

3.
Gründe der Billigkeit mit Blick auf die Patientensicherheit und Patientengesundheit ein Herabsetzen der Gebühr erfordern.

2Von der Erhebung der Gebühren kann unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren besonders gering ist.

 
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