§ 9
(1) 1Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. 2Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. 3Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen.
(2) bis (4) (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 9 MPhG
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interne Verweise§ 10 MPhG (vom 24.10.2008) ... für den Zugang zur Ausbildung nach § 9 ist 1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und 2. der ...
§ 11 MPhG ... die Dauer einer Ausbildung nach § 9 werden angerechnet 1. Ferien, 2. Unterbrechungen ...
§ 12 MPhG ... Prüfung nach § 4 Abs. 2 bestanden haben, wird auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 auf 18 Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf 2.100 Stunden verkürzt. Satz 1 ... fünfjährigen Tätigkeit in diesem Beruf wird auf Antrag der Lehrgang nach § 9 Satz 1 auf zwölf Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf 1.400 Stunden verkürzt. ... der im Unterricht erworbenen Kenntnisse. (2) Auf die Ausbildung nach § 9 sind auf Antrag mit sechs Monaten anzurechnen: 1. eine an einer staatlich ... eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 9 angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des ...
§ 13 MPhG (vom 01.03.2020) ... des § 8 die Mindestanforderungen an die Ausbildung für Physiotherapeuten nach den §§ 9 und 12 Abs. 1, das Nähere über die staatliche Prüfung sowie über die Urkunden ...
§ 14 MPhG (vom 07.12.2007) ... dem der Antragsteller an einem Lehrgang nach § 4 Abs. 1 oder an einer Ausbildung nach § 9 teilnehmen will oder teilnimmt. (3) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 und 3 nimmt die ...
§ 17 MPhG ... Findet die Ausbildung als Physiotherapeut (§ 9 ) an einer Schule statt, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet ist, kann abweichend von ... an einer Schule statt, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet ist, kann abweichend von § 9 Satz 1 und 3 die praktische Ausbildung bis zur Dauer von zwölf Monaten auch als praktische ... erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2 oder § 9 , sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen ...
§ 18 MPhG ... Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 um sechs Monate, nach mindestens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf um ...
§ 18a MPhG (vom 01.01.2025) ... Die Länder können bestimmen, dass die Ausbildung abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 an Hochschulen durchgeführt wird. Sie legen Ziele, Dauer, Art und allgemeine ...
§ 19 MPhG (vom 20.07.2021) ... § 9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Ausbildungen nach § 9 Absatz 2, die ... 9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Ausbildungen nach § 9 Absatz 2 , die vor dem 31. Dezember 2024 begonnen worden sind, werden nach dieser Bestimmung ...
Zitat in folgenden NormenAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 2 PhysTh-APrV Staatliche Prüfung ... Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 9 und § 12 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes umfaßt jeweils einen ...
Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348; zuletzt geändert durch Artikel 7c G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
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