§ 7a des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch
Artikel 32 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig" die Wörter „in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.