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§ 9 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen

§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,

2.
Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,

3.
Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftrages zu planen,

4.
Farb- und Materialpläne zu erstellen,

5.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,

6.
Vorgehensweisen zur Vorbereitung, Herstellung und Instandsetzung von Untergründen und Oberflächen zu unterscheiden,

7.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomischen als auch gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,

8.
Oberflächen nach Farb- und Materialplänen durch mindestens zwei sach- und fachgerechte Beschichtungstechniken herzustellen,

9.
Applikationstechniken zu beschreiben,

10.
Schriften, Symbole und Ornamente zu unterscheiden, herzustellen und aufzubringen,

11.
Muster oder Werkzeugstrukturen zu unterscheiden und auszuwählen,

12.
mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen umzugehen,

13.
Techniken zur Übertragung von kommunikativen und dekorativen Gestaltungselementen aus Vorlagen anzuwenden,

14.
Dämm- und Trockenbautechniken zu unterscheiden und anzuwenden,

15.
Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Überholungsbeschichtungen mit festen, pastösen und flüssigen Stoffen herzustellen,

16.
den Flächen-, Material- und Zeitbedarf für die Aufgabenstellung nach Absatz 3 ermitteln und dazu die Kostenberechnung durchzuführen,

17.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz durchzuführen und

18.
die Vorgehensweise bei der Erstellung des Prüfungsproduktes zu beschreiben.

(3) 1In der Prüfung soll der Prüfling ein Prüfungsprodukt erstellen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Fertigung des Prüfungsproduktes mit der dazugehörigen Dokumentation wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. 3Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten. 4Die Prüfungszeit für das Prüfungsprodukt und die Dokumentation beträgt 14 Stunden. 5Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 10 Minuten. 6Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.

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